Wer außerhalb (s)einer festen Verkaufsstelle Waren oder Dienstleistungen – ohne vorherige Bestellung – anbietet, ver- oder ankauft, benötigt eine sog. „Reisegewerbekarte“.
Diese ist z.B. für Schausteller erforderlich, oder für „Fliegende Händler“, die Getränke aus einem Bauchladen heraus verkaufen. Auch selbständige Vertreter im klassischen Haustürgeschäft (Staubsauger, Zeitschriften, Versicherungen etc.) benötigen diese Karte, sofern nicht vorher Termine vereinbart wurden.
Wenn du allerdings mit ‘ner alten Gitarre in der Fußgängerzone eigene Hits zum Besten gibst, ist eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich, es sei denn, du hast das Elend auch noch auf CD gebrannt und bietest diese zum Kauf an.
Falls du als unselbständiger Reisegewerbetreibender – also Angestellter – unterwegs bist, reicht es, eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Arbeitgebers mitzuführen.
Die Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Behörde deines Hauptwohnsitzes beantragt werden und ist dann in ganz Deutschland gültig. Allerdings ist von Stadt zu Stadt zu klären, ob für die ausgeübte Tätigkeit zusätzlich noch eine Erlaubnis erforderlich ist. Genauere Infos erteilt die jeweilige Verwaltung.
Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer, nach Art/Wertigkeit der Produkte/Leistungen und variieren regional, z.B.:
Die Beantragung muss persönlich und mit diesen Unterlagen erfolgen:
Zusätzlich, je nach Gemeinde/Stadt, Art der Tätigkeit und wenn vorhanden:
Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Wer daher schon mal ohne Reisegewerbekarte los legt – auch wenn diese beantragt ist –, riskiert eine Ordnungswidrigkeit und wird zur Kasse gebeten.