Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt (d.h. verkauft, verteilt etc.) benötigt ein sog. „Gesundheitszeugnis“. Dies gilt zum Beispiel für alle, die offene (also unverpackte) Lebensmittel transportieren (z.B. als Kellner/in) oder diese herstellen bzw. behandeln (z.B. Köchin/Koch). Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt und ist daher z.B. auch erforderlich, wenn du als Promoter/in bei einer Käse-Verkostung kleine Probierhäppchen im Supermarkt verteilst oder als Messehostess O-Saft auf einem Messestand einschenkst. Es kommt einzig und allein auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an.
Das Gesundheitszeugnis bzw. die Bescheinigung erhältst du im Regelfall beim Gesundheitsamt deiner Stadt oder deiner Gemeinde. Hierfür wirst du durch einen Mitarbeiter oder einen beauftragten Arzt im Sinne des Infektionsschutzgesetzes belehrt.
Bei dieser Belehrung musst du schriftlich erklären, dass dir bei dir selbst keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind (z.B., dass du keine infektiöse Krankheit hast). Außerdem wird dir vermittelt, wie du solche Krankheiten bei dir selber erkennen kannst. Solltest du solche Krankheiten bei dir feststellen, darfst du bei der Arbeit nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Für das Gesundheitszeugnis werden also keine Tests (Blut, Urin, Stuhl, Drogen usw.) durchgeführt!
Für diese Belehrung musst du beim zuständigen Amt einen Termin vereinbaren. Mitzubringen ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass). Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro. Die Bescheinigung ist dann ein Leben lang gültig.